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Metzger-Archiv

Ausgewählte Beiträge aus dem Satire-Magazin DER METZGER


Christian Uliczka:

Widerstand gegen diese EU-Verfassung


(Der Metzger 73 – Juni 1005)


Peter Gauweiler, dissentierendes CSU-MdB, hat gegen Ende der Bundestagsdebatte zur Ratifizierung des EU-Verfassungsvertrags und in einem anschließenden Phoenix-Interview schlüssig und überzeugend dargelegt, daß und warum dem Deutschen Bundestag die Befugnis fehle, den Vertrag zu ratifizieren. Kurz skizziert, argumentiert Gauweiler so:

Der zur Ratifizierung anstehende Verfassungsvertrag enthält einen mit „Das Unionsrecht“ überschriebenen Artikel I-6 folgenden Wortlauts: „Die Verfassung und das von den Organen der Union in Ausübung der der Union übertragenen Zuständigkeiten gesetzte Recht der Mitgliedsstaaten.“

Dies bedeutet, daß die EU-Verfassung auch gegenüber mitgliedsstaatlichem Verfassungsrecht, also auch gegenüber dem deutschen Grundgesetz, vorrangig ist: im Kollisionsfall gilt EU-Recht und nicht das Grundgesetz; im Verhältnis zur Europäischen Union wird damit das Grundgesetz im Ergebnis aufgehoben. Eine Aufhebung des Grundgesetzes im ganzen ist indessen nach Artikel 79 Absatz 3 Grundgesetz (im folgenden „GG“) unzulässig. Und Artikel 146 GG schreibt vor: „Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“

Niemand kann mehr Rechte übertragen, als er selber hat. Nur das Volk selbst, von dem nach Artikel 20 Ansatz 2 GG „alle Staatsgewalt“ ausgeht, nicht die Abgeordneten als seine bloßen Repräsentanten, ist also befugt, das Grundgesetz als ganzes aufzuheben, und dies auch nur in der Weise, daß es eine andere Verfassung beschließt. Demnach sind der Gesetzesbeschluß des Bundestags zur Ratifizierung des EU-Verfassungsvertrags und ebenso der zu erwartende gleichsinnige Beschluß des Bundesrats unzulässig und unterliegen der Feststellung ihrer Nichtigkeit durch das Bundesverfassungsgericht.

Einem entsprechenden Hinweis des Bundesverfassungsgerichts folgend, wird Gauweiler gleich nach Beschlußfassung durch den Bundestat gegen die dann in Deutschland formal abgeschlossene Ratifizierung von neuem beim Bundesverfassungsgericht klagen, und man macht sich keineswegs eines übertriebenen Optimismus schuldig, wenn man dies als aussichtsreich einschätzt.

Gewiß ist Gauweiler nicht entfernt ein Mann der Friedensbewegung. Doch darf uns dies nicht die Einsicht blockieren, daß er recht hat: die Ratifizierung der EU-Verfassung durch den deutschen Gesetzgeber hebt im Verhältnis zur Europäischen Union die Geltung des Grundgesetzes auf und nimmt dem Staatsvolk und damit den Staat die Souveränität, übrigens damit zugleich zu einem wesentlichen Teil dem Bundesverfassungsgericht die Existenzberechtigung.

Die Friedensbewegung – die Gruppen, Gremien, Einzelmenschen, die sich ihr zurechnen – sollten sich fragen, ob sie nicht aufgerufen und buchstäblich „um des Friedens willen“ geradezu verpflichtet sind, ihrerseits das Bundesverfassungsgericht anzurufen und so den rechtlichen Widerstand gewissermaßen zu verbreitern oder zumindest das Argument der Nichtkompetenz von Bundestag und Bundesrat zum Preisgeben der Souveränität mit allen verfügbaren Mitteln (Internet, Kundgebungen, Leserbriefe usw.) nachhaltig zu publizieren. Denn die Presse (FR, ND, SZ, taz) scheint auch diesmal das, worauf des ankommt, totschweigen zu wollen.